LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.05.2011
1 Ta 76 c/11
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 68; ArbGG § 78 S. 1; ArbGG § 78 S. 3; ZPO § 935; ZPO § 937 Abs. 2; ZPO § 940; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 663
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 15/11

Unbegründeter Eilantrag der Arbeitgeberin zur Unterlassung von Wettbewerbstätigkeit bei fehlendem Verfügungsgrund aufgrund zweifelhafter Regelung arbeitsvertraglicher Kündigungsfristen; Sachentscheidung des Berufungsgericht zur abschließenden Regelung; rechtswidrige Abweisung des Eilantrages ohne mündliche Verhandlung bei fehlender Dringlichkeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 76 c/11

DRsp Nr. 2011/15314

Unbegründeter Eilantrag der Arbeitgeberin zur Unterlassung von Wettbewerbstätigkeit bei fehlendem Verfügungsgrund aufgrund zweifelhafter Regelung arbeitsvertraglicher Kündigungsfristen; Sachentscheidung des Berufungsgericht zur abschließenden Regelung; rechtswidrige Abweisung des Eilantrages ohne mündliche Verhandlung bei fehlender Dringlichkeit

1. Gemäß § 62 II 2 ArbGG darf das Arbeitsgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren auch im Falle der Abweisung des Antrages nur dann durch den Vorsitzenden allein ohne mündliche Verhandlung entscheiden, sofern ein dringender Fall vorliegt. 2. Das Arbeitsgericht hat bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein im Falle einer Abweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschluss das Vorliegen eines dringenden Falles gemäß § 62 II 2 ArbGG eingehend zu begründen. 3. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein verletzt bei Fehlen eines dringenden Falles den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters und kann das Gebot rechtlichen Gehörs verkürzen.