LAG Köln - Urteil vom 25.05.2010
2 SaGa 7/10
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; Lärm- und VibrationsarbeitsschutzVO § 6; Lärm- und VibrationsarbeitsschutzVO § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ga 43/10

Unbegründeter Eilantrag auf Zuweisung eines lärmgeschützten Arbeitsplatzes

LAG Köln, Urteil vom 25.05.2010 - Aktenzeichen 2 SaGa 7/10

DRsp Nr. 2010/16848

Unbegründeter Eilantrag auf Zuweisung eines lärmgeschützten Arbeitsplatzes

Der Lärmschutzbereich beginnt nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung erst bei 85 dB(A).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - AZ 15 Ga 43/10 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; Lärm- und VibrationsarbeitsschutzVO § 6; Lärm- und VibrationsarbeitsschutzVO § 7 Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im einstweiligen Verfügungsverfahren von der Beklagten die Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Lohngruppe 8, auf dem ein Geräuschpegel von 60 dB(A) nicht überschritten wird. Vor seiner Erkrankung im Jahr 2009 war der Kläger auf einem Arbeitsplatz in der Arbeitsvorbereitung beschäftigt. Die Beklagte war zuletzt mit den dort erbrachten Leistungen des Klägers nicht zufrieden. Die Beklagte hat zu diesem Arbeitsplatz vorgetragen, dass aufgrund einer in der Zwischenzeit stattgefundenen rückläufigen Getriebeproduktion eine Umstrukturierung vorgenommen worden sei, und die Tätigkeiten des Klägers einem Mitarbeiter mit Vorgesetztenfunktion zusätzlich übertragen worden seien.