LAG Köln - Urteil vom 21.07.2010
3 SaGa 8/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ga 52/10

Unbegründeter Eilantrag auf Weiterbeschäftigung bei fehlender Antragstellung im Kündigungsschutzverfahren

LAG Köln, Urteil vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 3 SaGa 8/10

DRsp Nr. 2010/16519

Unbegründeter Eilantrag auf Weiterbeschäftigung bei fehlender Antragstellung im Kündigungsschutzverfahren

Einem Antrag auf Weiterbeschäftigung, der im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht wird, fehlt regelmäßig der Verfügungsgrund, wenn der Arbeitnehmer in einem zuvor geführten Kündigungsschutzverfahren keinen solchen Antrag gestellt hat.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2010 - 7 Ga 52/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die vertragsgerechte Beschäftigung der Klägerin.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 36 ff. d. A.) Bezug genommen.