LAG Köln - Urteil vom 11.06.2010
11 SaGa 4/10
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 63/09

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung einer Stellenbesetzung im Hochschulbereich; Festlegung der formalen Ausbildungsqualifikation im Anforderungsprofil

LAG Köln, Urteil vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 11 SaGa 4/10

DRsp Nr. 2010/13761

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung einer Stellenbesetzung im Hochschulbereich; Festlegung der formalen Ausbildungsqualifikation im Anforderungsprofil

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Das Anforderungsprofil muss die objektiven Anforderungen der Stelle abbilden. Die Ausschreibung dient der Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs potenzieller Bewerber. Für das Auswahlverfahren bleibt die Dienstpostenbeschreibung verbindlich. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. Der Arbeitgeber bleibt für die Dauer des Auswahlverfahrens an das in der öffentlichen Stellenbeschreibung bekannt gegebene Anforderungsprofil gebunden (BAG Urteil vom 21.07.2009 - 9 AZR 431/08 - m. w. N.). 2. Der Begriff der Hochschule ist als Oberbegriff zu verstehen, unter den verschiedene Hochschultypen fallen. Mit dem Begriff der wissenschaftlichen Hochschule werden Universitäten in Unterscheidung z. B. zu Fachhochschulen bezeichnet (BAG, Urteil vom 18.03.2009 - 4 AZR 79/08 - m. w. N.).

Tenor