LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.02.2012
3 SaGa 1/12
Normen:
BGB § 1004; BGB § 823; BGB § 923; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ga 96/11

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung bei fehlender Wiederholungsgefahr

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 3 SaGa 1/12

DRsp Nr. 2012/5969

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung bei fehlender Wiederholungsgefahr

Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung noch eine Wiederholungsgefahr besteht.

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2011 - 12 Ga 96/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1004; BGB § 823; BGB § 923; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand:

Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung tätlicher Angriffe bzw. entsprechender Drohungen.

Der Verfügungsbeklagte war bei der Firma A. P. (A. W. 00, P.) aufgrund befristeten Arbeitsvertrags vom 22. Oktober 2010 (Bl. 20 - 27 d.A.) als Kraftfahrer in der Zeit vom 25. Oktober 2010 bis zum 16. Dezember 2011 beschäftigt. Der Verfügungskläger ist bei dieser Firma in leitender Position tätig. Der Wohnort der Parteien liegt sechs Kilometer voneinander entfernt.