ArbG Rheine, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 9/08
Unbegründeter Eilantrag auf Teilzeitarbeit - unzulässiger Antrag auf Feststellung gesetzlicher Zustimmungsfiktion - unwirksames Teilzeitverlangen bei befristetem Antrag - keine Ablehnungsfrist der Arbeitgeberin bei unklarer Bestimmung des Teilzeitbeginns - kein zweites Teilzeitverlangen ohne abschließende Entscheidung über früheren Antrag
LAG Hamm, Urteil vom 08.07.2008 - Aktenzeichen 14 SaGa 25/08
DRsp Nr. 2008/14798
Unbegründeter Eilantrag auf Teilzeitarbeit - unzulässiger Antrag auf Feststellung gesetzlicher Zustimmungsfiktion - unwirksames Teilzeitverlangen bei befristetem Antrag - keine Ablehnungsfrist der Arbeitgeberin bei unklarer Bestimmung des Teilzeitbeginns - kein zweites Teilzeitverlangen ohne abschließende Entscheidung über früheren Antrag
1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann im Wege des Feststellungsantrags nicht rechtskräftig über einen Eintritt der Fiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3TzBfG entschieden werden; eine einstweilige Regelung über die vorläufige Beschäftigung der Arbeitnehmerin hinsichtlich Umfang und Lage der Arbeitszeit kann im Rahmen des gerichtlichen Ermessens nach § 938ZPO vom Gericht angeordnet werden kann, soweit ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund besteht.2. Die Sperrfrist des § 8 Abs. 6TzBfG setzt ein wirksames Verringerungsverlangen im Sinne des § 8 Abs. 1TzBfG voraus; ein wirksames Verringerungsverlangen liegt nicht vor, wenn lediglich die befristete Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit begehrt wird.
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