LAG Hamm - Urteil vom 08.07.2008
14 SaGa 25/08
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1, 2, Abs. 5 Satz 2, 3, Abs. 6 ; ZPO § 935 § 938 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 9/08

Unbegründeter Eilantrag auf Teilzeitarbeit - unzulässiger Antrag auf Feststellung gesetzlicher Zustimmungsfiktion - unwirksames Teilzeitverlangen bei befristetem Antrag - keine Ablehnungsfrist der Arbeitgeberin bei unklarer Bestimmung des Teilzeitbeginns - kein zweites Teilzeitverlangen ohne abschließende Entscheidung über früheren Antrag

LAG Hamm, Urteil vom 08.07.2008 - Aktenzeichen 14 SaGa 25/08

DRsp Nr. 2008/14798

Unbegründeter Eilantrag auf Teilzeitarbeit - unzulässiger Antrag auf Feststellung gesetzlicher Zustimmungsfiktion - unwirksames Teilzeitverlangen bei befristetem Antrag - keine Ablehnungsfrist der Arbeitgeberin bei unklarer Bestimmung des Teilzeitbeginns - kein zweites Teilzeitverlangen ohne abschließende Entscheidung über früheren Antrag

1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann im Wege des Feststellungsantrags nicht rechtskräftig über einen Eintritt der Fiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG entschieden werden; eine einstweilige Regelung über die vorläufige Beschäftigung der Arbeitnehmerin hinsichtlich Umfang und Lage der Arbeitszeit kann im Rahmen des gerichtlichen Ermessens nach § 938 ZPO vom Gericht angeordnet werden kann, soweit ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund besteht.2. Die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG setzt ein wirksames Verringerungsverlangen im Sinne des § 8 Abs. 1 TzBfG voraus; ein wirksames Verringerungsverlangen liegt nicht vor, wenn lediglich die befristete Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit begehrt wird.