LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.04.2016
2 SaGa 3/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 1/16

Unbegründeter Eilantrag auf tatsächliche Beschäftigung bei unzureichender Darlegung der Dringlichkeit einer Weiterbeschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen 2 SaGa 3/16

DRsp Nr. 2016/12775

Unbegründeter Eilantrag auf tatsächliche Beschäftigung bei unzureichender Darlegung der Dringlichkeit einer Weiterbeschäftigung

1. Die Verurteilung der Arbeitgeberin zur tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Wege einstweiliger Leistungsverfügung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und eine Entscheidung im ordentlichen Verfahren seine Interessen nicht ausreichend wahren kann. 2. Ein Verfügungsgrund für eine tatsächliche Beschäftigung ergibt sich nicht bereits daraus, dass anderenfalls der Beschäftigungsanspruch durch Zeitablauf sukzessive erlischt. Der Arbeitnehmer muss vielmehr ein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen und glaubhaft machen, aufgrund dessen er - etwa zur Erhaltung oder Sicherung seiner beruflichen Qualifikation - gerade auf die Beschäftigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angewiesen ist.

Tenor:

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.02.2016 - 1 Ga 1/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Verfügungsklägers auf tatsächliche Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis.