LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.06.2015
4 SaGa 3/15
Normen:
ZPO § 935;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ga 12/15

Unbegründeter Eilantrag auf Beschäftigung bei fehlender Eilbedürftigkeit der Entscheidung infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 4 SaGa 3/15

DRsp Nr. 2015/16805

Unbegründeter Eilantrag auf Beschäftigung bei fehlender Eilbedürftigkeit der Entscheidung infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

1. Gemäß § 935 ZPO liegt ein Verfügungsgrund vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; erforderlich ist daher, dass für den Erlass der begehrten Entscheidung eine Eilbedürftigkeit ("Dringlichkeit") besteht. 2. Die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung fehlt, wenn für die Antragstellerin im Falle einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren keine Nachteile ersichtlich sind. 3. Die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung zur Beschäftigung in Vollzeit liegt nicht vor, wenn die Arbeitnehmerin durchgehend und bis auf Weiteres arbeitsunfähig erkrankt ist und Krankengeld bezieht und derzeit von der Arbeitgeberin weder in Vollzeit noch in Teilzeit beschäftigt werden kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.03.2015, Az.: 12 Ga 12/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 935;

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt von der Vergütungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung ihre Beschäftigung auf der Grundlage einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden.