LAG Hamm - Beschluss vom 19.05.2010
10 TaBVGa 13/10
Normen:
BPersVG § 19 Abs. 4; WahlO BPersVG § 6 Abs. 2; WahlO BPersVG § 10; ZPO § 940; ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 11/10

Unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Wahl einer Betriebsvertretung

LAG Hamm, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 13/10

DRsp Nr. 2010/15001

Unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Wahl einer Betriebsvertretung

1. Ein Abbruch oder eine vorläufige Aussetzung einer Wahl ist ausnahmsweise nur dann möglich ist, wenn die Mängel des Wahlverfahrens nicht korrigierbar und derart schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zur Folge haben, oder eine Wahlanfechtung wegen eines schwerwiegenden Fehlers im Wahlverfahren mit Sicherheit zum Erfolg führen wird und eine nicht nur unerhebliche betriebsratslose Zeit nicht zu befürchten ist. 2. Ein Abbruch der Wahl kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Wahlvorstand nicht derart schwerwiegende und offensichtliche Fehler im Wahlverfahren vorgeworfen werden, die bei Weiterführung der Wahl mit Sicherheit eine erfolgreiche Anfechtung zur Folge haben würden. 3. Führen Verstöße gegen Wahlvorschriften jeder für sich genommen nicht zur Nichtigkeit einer Wahl, kann sich auch aus einer Gesamtwürdigung der einzelnen Verstöße nicht ergeben, dass die Betriebsratswahl (Wahl zur Betriebsvertretung) nichtig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2010 – 1 BVGa 11/10 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 19 Abs. 4; WahlO BPersVG § 6 Abs. 2; WahlO BPersVG § 10; ZPO § 940; ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1;

Gründe