LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.04.2015
2 TaBVGa 1/15
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BVGa 2/15

Unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs durch den Wahlvorstand bei Änderung der Organisationsstruktur nach rechtkräftiger Arbeitsgerichtsentscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2015 - Aktenzeichen 2 TaBVGa 1/15

DRsp Nr. 2015/10367

Unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs durch den Wahlvorstand bei Änderung der Organisationsstruktur nach rechtkräftiger Arbeitsgerichtsentscheidung

1. Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre; die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht. 2. Eine Betriebsratswahl ist nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht; wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden. 3. Ein Mangel der Betriebsratswahl ist offenkundig und ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen, wenn sie "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn" trägt; das ist bei einer Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt würde, grundsätzlich nicht der Fall, da die Verkennung des Betriebsbegriffs in der Regel nicht die Nichtigkeit sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge hat.