LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.01.2009
1 Ta 218/08
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2; SGB IV § 28 a Abs. 5; GewO § 108; GewO § 109; BGB § 630;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 4 Ca 1076 a/08 vom 10.11.2008,

Unbegründeter Beiordnungsantrag zur Durchsetzung einfach gelagerter Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 218/08

DRsp Nr. 2009/6245

Unbegründeter Beiordnungsantrag zur Durchsetzung einfach gelagerter Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Ist der Beklagte nicht anwaltlich vertreten, kommt es für die Beiordnung zugunsten des Klägers entscheidend darauf an, ob die Vertretung erforderlich ist. 2. Die Erforderlichkeit beurteilt sich im Einzelfall nach Umfang und Schwierigkeit der Sache und den persönlichen Verhältnissen der Partei, insbesondere nach ihre Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich auszudrücken; entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. 3. Ob das Erstgericht den Begriff der "Erforderlichkeit" richtig beurteilt hat, unterliegt ebenso wie die Bewertung der Begriffe "hinreichende Erfolgsaussicht" und "Mutwilligkeit" im Sinne des § 114 ZPO nur im eingeschränkten Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht, weil es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt. 4. Bereitet die Durchsetzung von Ansprüchen auf Abrechnung von Lohnansprüchen und auf Herausgabe verschiedener Arbeitspapiere weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Probleme, ist es dem Kläger zuzumuten, seine Ansprüche mit Hilfe der Rechtsantragstelle geltend machen.