LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.08.2011
10 Ta 138/11
Normen:
ArbGG § 11 a Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 322;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1098/09

Unbegründeter Beiordnungsantrag nach rechtskräftiger Zurückweisung eines früheren Beiordnungsantrages

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.08.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 138/11

DRsp Nr. 2011/17085

Unbegründeter Beiordnungsantrag nach rechtskräftiger Zurückweisung eines früheren Beiordnungsantrages

Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens und rechtskräftiger Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts scheidet eine Beiordnung nach § 11 a ArbGG aus.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.05.2011, Az.: 4 Ca 1098/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 11 a Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 322;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nach § 11 a ArbGG.

Der Kläger (geb. 06.11.1967) war im X.-Restaurant des Beklagten in A-Stadt entweder seit dem 06.08.2007 (so der Kläger) oder seit dem 01.09.2007 (so der Beklagte) als Spezialitätenkoch beschäftigt. Am 26.03.2009 ist er zuletzt zur Arbeit erschienen. Mit Klageschrift vom 11.05.2009 hat sein Prozessbevollmächtigter restliches Arbeitsentgelt in Höhe von € 31.900,00 brutto, abzüglich gezahlter € 12.190,00 netto, Mehrarbeitsvergütung für 2.967 Überstunden in 86 Wochen (wöchtl. 34,5 Std.) in einer Gesamthöhe von € 28.008,48 brutto sowie Urlaubsabgeltung für sechs Urlaubstage aus 2009 in Höhe von € 455,71 brutto geltend gemacht.