LAG Chemnitz - Beschluss vom 14.06.2010
3 Sa 666/09
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 47 Abs. 2; ZPO § 160 Abs. 4 S. 1; ZPO § 160 Abs. 4 S. 2; ArbGG § 69 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 34/09

Unbegründeter Befangenheitsantrag wegen unvollständiger Protokollierung; Zulässigkeit des Befangenheitsantrag bis zum vollständigen Abschluss der Instanz

LAG Chemnitz, Beschluss vom 14.06.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 666/09

DRsp Nr. 2010/14481

Unbegründeter Befangenheitsantrag wegen unvollständiger Protokollierung; Zulässigkeit des Befangenheitsantrag bis zum vollständigen Abschluss der Instanz

Die vom Gericht gewählte Verfahrensweise nach § 47 Abs. 2 ZPO erlaubt eine Endentscheidung grundsätzlich erst nach Bescheidung des Ablehnungsgesuchs. Jenes erledigt sich nicht ausnahmslos, wenn es gleichwohl zu einer Entscheidung kommt.

Leitsätze der Redaktion: 1. Ziel einer Richterablehnung ist es, den abgelehnten Richter an der (weiteren) Mitwirkung in dem Verfahren zu hindern; dieses Ziel kann an sich nicht mehr erreicht werden, wenn eine die Instanz abschließende Entscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangen ist. 2. Die Instanz ist jedoch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters nicht "vollständig" abgeschlossen, wenn nach § 69 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zwar das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben aber tatsächlich noch nicht unterschrieben ist; das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers besteht in diesem Falle fort, da es dem Antragsteller auch darum gehen kann, den abgelehnten Richter davon abzuhalten, bei der Abfassung ihm nachteilige Entscheidungsgründe zu benennen und dies mit seiner Unterschrift zu autorisieren.