LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.08.2011
8 Ta 149/11
Normen:
ZPO § 148;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 107/11

Unbegründeter Aussetzungsbeschluss bei fehlender Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens für Klage auf Annahmeverzuglohn aus vorherigem Zeitraum

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.08.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 149/11

DRsp Nr. 2011/14469

Unbegründeter Aussetzungsbeschluss bei fehlender Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens für Klage auf Annahmeverzuglohn aus vorherigem Zeitraum

1. Die Aussetzungsregelung des § 148 ZPO stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren ab sondern verlangt eine Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweisen) präjudiziellen Bedeutung; allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt demgegenüber nicht. 2. Maßgeblich für die Aussetzung ist nicht allein, ob das im anderen Rechtsstreit zur Entscheidung stehende streitbefangene Rechtsverhältnis präjudiziell ist sondern auch, ob eine zumindest teilweise rechtliche Präjudizialität des anderen Verfahrens gegeben ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Beschwerdeverfahren voll überprüfbar. 3. Leitet der Arbeitnehmer Annahmeverzugsansprüche aus einem Zeitraum ab, der von den arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigungen nicht betroffen ist, hängen diese Ansprüche nicht vom Ausgang der Kündigungsschutzverfahren ab.