LAG Hamm - Beschluss vom 14.08.2009
10 TaBV 175/08
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 34 Abs. 3; BetrVG § 36; BGB § 126;
Vorinstanzen:

Unbegründeter Ausschließungsantrag des Betriebsrates gegen Betriebsrätin; Schriftform für Geschäftsordnungsbeschluss des Betriebsrates; Darlegungslast des Betriebsrates zur Pflichtverletzung

LAG Hamm, Beschluss vom 14.08.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 175/08

DRsp Nr. 2010/350

Unbegründeter Ausschließungsantrag des Betriebsrates gegen Betriebsrätin; Schriftform für Geschäftsordnungsbeschluss des Betriebsrates; Darlegungslast des Betriebsrates zur Pflichtverletzung

1. Geschäftsordnungsbeschlüsse des Betriebsrates bedürfen nach § 36 BetrVG der Schriftform; eine Geschäftsordnung ist in einer Urkunde zusammenzufassen und vom Betriebsrat zu unterzeichnen (§ 126 BGB). 2. Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des Betriebsrats wird weder konkret unmöglich gemacht noch ernsthaft gefährdet, wenn eine Betriebsrätin die Wirksamkeit eines (angeblichen) Betriebsratsbeschlusses aus ihrer Sicht allein deshalb bezweifelt, weil ein derartiger Beschluss nicht in schriftlicher Form existiert. 3. Hat der Betriebsrat den Antrag auf Ausschluss einer Betriebsrätin gestellt, genügt es zur Begründung dieses Antrags nicht, darzutun, dass es dem Betriebsrat in seiner Mehrheit nicht zuzumuten sei, mit der Betriebsrätin weiter zusammenzuarbeiten; ein Ausschlussverfahren dient nicht dazu, die Arbeitsbedingungen des Betriebsrats zu erleichtern.