ArbG Koblenz, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2148/06
Unbegründeter Auskunftsanspruch bei behauptetem Verrat von Geschäftsgeheimnissen - kein Geheimhaltungsinteresse bei Vertraulichkeitshinweis auf absenderloser E-mail ohne ausschließliche Adressierung an Arbeitgeberin
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 626/07
DRsp Nr. 2008/9791
Unbegründeter Auskunftsanspruch bei behauptetem Verrat von Geschäftsgeheimnissen - kein Geheimhaltungsinteresse bei Vertraulichkeitshinweis auf absenderloser E-mail ohne ausschließliche Adressierung an Arbeitgeberin
1. Die Tatsache, dass eine an die Arbeitgeberin gerichtete E-Mail, die weder den Absender noch die Adresse der Arbeitgeberin erkennen lässt, mit dem Hinweis auf "vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen" versehen ist, verleiht dieser nicht zwingend den Charakter eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, da solche Vermerke häufig formalisiert auf E-Mails zu finden sind.2. Kann nicht festgestellt werden, dass die E-Mail ausschließlich an die Arbeitgeberin gerichtet ist, bestehen Zweifel an dem für einen (unselbständigen) Auskunftsanspruch (auf der Grundlage eines Hauptanspruches nach §§ 280BGB, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2BGB mit § 17 Abs. 1 und Abs. 2UWG, § 1UWG oder § 826BGB) rechtlich erforderlichen Geheimhaltungsinteresse.