LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.07.2016
5 Sa 271/16
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1; ZPO § 707 Abs. 1; ZPO § 719 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 49/16

Unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus erstinstanzlichem Weiterbeschäftigungstitel bei unzureichender Darlegung eines unersetzlichen Nachteils

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.07.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 271/16

DRsp Nr. 2016/13889

Unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus erstinstanzlichem Weiterbeschäftigungstitel bei unzureichender Darlegung eines unersetzlichen Nachteils

Ein in der Berufungsschrift gestellter Auflösungsantrag des Arbeitgebers rechtfertigt es nicht allein, die Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel einzustellen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Tenor zu Ziff. 2 im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19. Mai 2016, Az. 7 Ca 49/16, einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1; ZPO § 707 Abs. 1; ZPO § 719 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beklagte begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Weiterbeschäftigungstitel.