Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Tenor zu Ziff. 2 im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19. Mai 2016, Az.
I. Die Beklagte begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Weiterbeschäftigungstitel.
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