LAG München - Beschluss vom 26.04.2007
4 TaBV 11/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, ; BetrVG § 103 Abs. 1, 2 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3a BV 6/06 Rei

Unbegründeter Antrag auf Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Manipulationen der Pflegedokumentation - zumutbare Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist

LAG München, Beschluss vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 11/07

DRsp Nr. 2007/14412

Unbegründeter Antrag auf Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Manipulationen der Pflegedokumentation - zumutbare Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 1 BGB ist auf die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit (§ 15 Abs. 1 KSchG) sonst geltende "fiktive" Kündigungsfrist abzustellen, also darauf, ob der Arbeitgeberin bei einer vergleichbaren Arbeitnehmerin ohne Sonderkündigungsschutz als Betriebsratsmitglied deren Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, ; BetrVG § 103 Abs. 1, 2 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

A.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1. beantragt mit dem vorliegenden Verfahren die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat und Beteiligten zu 2. verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3. als Mitglied des Betriebsrats.