LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.07.2010
8 Ta 144/10
Normen:
ZPO § 727 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4739/03

Unbegründeter Antrag auf Titelumschreibung auf Rechtsnachfolger bei fehlendem Nachweis der Rechtsnachfolge

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 8 Ta 144/10

DRsp Nr. 2011/6427

Unbegründeter Antrag auf Titelumschreibung auf Rechtsnachfolger bei fehlendem Nachweis der Rechtsnachfolge

1. Nach § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung gegen einen Rechtsnachfolger des im Urteil bezeichneten Schuldners nur erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird; Rechtsnachfolger im Sinne dieser Vorschrift sind die Erben sowie alle sonstigen Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners. 2. Zielt der gesamte Sachvortrag der Partei darauf ab, eine persönliche Haftung des Geschäftsführers und Alleingesellschafters der Arbeitgeberin bezüglich des titulierten Anspruchs zu begründen, ergibt sich eine Rechtsnachfolge selbst dann nicht, wenn der Geschäftsführer der beklagten GmbH aus Rechtsgründen für die betreffende Verbindlichkeit der Gesellschaft haften würde.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.05.2010 - 10 Ca 4739/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 727 Abs. 1;

Gründe:

Die nach §§ 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.