LAG München - Urteil vom 24.04.2007
6 Sa 115/07
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ga 291/06

Unbegründeter Antrag auf Entbindung von betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungpflicht bei Geltendmachung anderer als der gesetzlich bestimmten Gründe

LAG München, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 115/07

DRsp Nr. 2007/18097

Unbegründeter Antrag auf Entbindung von betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungpflicht bei Geltendmachung anderer als der gesetzlich bestimmten Gründe

»Der betriebsverfassungsrechtliche Entbindungsantrag gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG kann nur auf die in diesem Satz 2 abschließend geregelten Gründe gestützt werden (in Anschluss an LAG München 5.10.1994 - LAGE BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 19).«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Verfügungsverfahren über die Entbindung der Arbeitgeberin von der Pflicht zur Weiterbeschäftigung des Beklagten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz.

Der 1962 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Beklagte ist seit April 1992 bei der Klägerin, bzw. zunächst bei deren Rechtsvorgängerin, beschäftigt.

Als ihm die Klägerin zum 30. November 2006 eine ordentliche Kündigung aussprach, ließ der Beklagte dagegen Kündigungsschutzklage erheben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Der Betriebsrat war am 8. Juni 2006 zur beabsichtigten Kündigung des Beklagten angehört worden und hatte der Kündigung mit Schreiben vom 13. Juni 2006 (Blatt 7 der Akte) nach § 102 Abs. 3 BetrVG widersprochen.