LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.03.2009
15 Sa 1861/08
Normen:
ATZ-TV DHL § 1; ATZ-TV DHL § 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
LAGE § 4 TVG Nachwirkung Nr. 15
NZA-RR 2009, 493
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 127/08

Unbegründeter Antrag auf Alterteilzeit außerhalb der Geltungsdauer tariflicher Regelungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 1861/08

DRsp Nr. 2009/16934

Unbegründeter Antrag auf Alterteilzeit außerhalb der Geltungsdauer tariflicher Regelungen

1. Es besteht kein Anspruch auf die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, wenn das entsprechende Angebot (mit einem Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erst nach dem Außerkrafttreten des maßgeblichen Tarifvertrages) erstmals nach dem Außerkrafttreten der maßgeblichen tarifvertraglichen Regelung unterbreitet worden ist. 2. § 2 Abs. 2 Satz 1 ATZ-TV DHL vom 07. September 2005 besagt nicht, dass für die DHL-Beschäftigten der TV ATZ Post über dessen Gültigkeit hinaus bis zu einer Kündigung des ATZ-TV DHL entsprechend anwendbar bleiben soll.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 29. Juli 2008 - 4 Ca 127/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ATZ-TV DHL § 1; ATZ-TV DHL § 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung zu schließen.

Der Kläger ist am XX.XX.19XX geboren und seit dem 01. Oktober 1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt; er verdiente zuletzt 2.650,04 Euro brutto pro Monat. Er ist Mitglied der Gewerkschaft A..