LAG München - Urteil vom 29.03.2007
4 Sa 1009/06
Normen:
BGB § 151 Satz 1 § 242 § 611 Abs. 1 § 670 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 3382/06

Unbegründeter Anspruch eines Taxifahrers auf Aufwendungsersatz durch Taxiunternehmer für Kosten der Zulassung zu Funkvermittlung - Verpflichtung zum baldigen Widerspruch gegen Einbehaltung einer Schichtabgabe

LAG München, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 1009/06

DRsp Nr. 2007/14421

Unbegründeter Anspruch eines Taxifahrers auf Aufwendungsersatz durch Taxiunternehmer für Kosten der Zulassung zu Funkvermittlung - Verpflichtung zum baldigen Widerspruch gegen Einbehaltung einer Schichtabgabe

1. Der Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (analog § 670 BGB) setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer eigenes Vermögen im Interesse des Arbeitgebers einsetzt, hierfür entweder eine Arbeitgeberweisung vorliegt oder der Arbeitnehmer den Einsatz im Zusammenhang mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§§ 665, 670 BGB), und diese Aufwendungen nicht bereits durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind.2. Hat die Taxiunternehmerin den Fahrer weder aufgefordert noch ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Teilnahme einzelner Fahrer an einer Funkzentrale und konnte der Arbeitnehmer dies aus seiner Sicht auch nicht als für die Arbeitgeberin zwingend erforderlich halten, kommt ein Aufwendungsersatz nicht in Betracht.