Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Von der erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2004 (dort S. 2 bis 5 = Bl. 94 bis 97 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.124,86 EUR zu zahlen, nebst 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.01.2004.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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