LAG Hamm - Urteil vom 07.06.2005
12 Sa 2165/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 1a Abs. 1 Satz 2 § 4 Satz 1 ; BGB § 133 § 157 § 242 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 364
NZA 2005, 1123
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1186/04

Unbegründeter Anspruch auf gesetzliche Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung - Hinweis des Arbeitgebers auf Sozialplanabfindung bei Rechtskraft der Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 2165/04

DRsp Nr. 2005/13006

Unbegründeter Anspruch auf gesetzliche Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung - Hinweis des Arbeitgebers auf Sozialplanabfindung bei Rechtskraft der Kündigung

1. Der Abfindungsanspruch nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 KSchG setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.2. Enthält das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers keinerlei ausdrücklichen Hinweis auf das Verstreichenlassen der Klagefrist, wird dem Arbeitnehmer vielmehr in dem Kündigungsschreiben mitgeteilt, dieser habe bei "Rechtskraft der Kündigung" einen Anspruch auf eine Abfindung, deren Höhe sich nach dem Sozialplan richte, kann dieser Hinweis nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht als Hinweis im Sinne des § 1 a Abs. 1 Satz 2 KSchG verstanden werden.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 1a Abs. 1 Satz 2 § 4 Satz 1 ; BGB § 133 § 157 § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Abfindungsanspruch gemäß § 1 a KSchG zusteht.