LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.06.2015
4 TaBV 10/14
Normen:
BetrVG § 77; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 111;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 56/13

Unbegründete Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Versetzung aufgrund Rahmenbetriebsvereinbarung aus Anlass von BetriebsänderungenZustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 4 TaBV 10/14

DRsp Nr. 2016/2334

Unbegründete Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Versetzung aufgrund Rahmenbetriebsvereinbarung aus Anlass von Betriebsänderungen Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin

1. Die Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrates sind in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgelistet. 2. Eine Rahmenbetriebsvereinbarung, die als kollektive Regelung aufgrund von Betriebsänderungen vereinbart wurde, ist den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des §§ 111 ff. BetrVG zuzuordnen; bereits gesetzessystematisch unterfallen die in §§ 111 ff. BetrVG geregelten Betriebsänderungen den wirtschaftlichen und nicht den personellen Angelegenheiten. 3. Bestimmungen einer Rahmenbetriebsvereinbarung, die anlässlich von Betriebsänderungen Einzelheiten zur Versetzung und Abfindungszahlung regeln, sind entsprechend ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung auszulegen und können keinen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG darstellen.

1. Die Beschwerde des zu 2. beteiligten Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 04. Dezember 2013 - 5 BV 56/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 111;

Gründe:

I.