LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.03.2012
2 Sa 468/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; AÜG § 9 Nr.2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1743/10

Unbegründete Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung bei geringerer Vergütung für zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 468/11

DRsp Nr. 2012/10439

Unbegründete Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung bei geringerer Vergütung für zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer

1. Nach § 9 Nr.2 HS. 1 AÜG in der bis zum 29.04.2011 geltenden Fassung sind Vereinbarungen unwirksam, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an eine Entleiherin schlechtere als die im Betrieb der Entleiherin für einen vergleichbaren Arbeitnehmer der Entleiherin geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes vorsehen, es sei denn, die Verleiherin gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an eine Entleiherin für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld enthalten hat; nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist demnach eine Verleiherin berechtigt, dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zu zahlen, so dass die gesetzliche Bestimmung eindeutig auf die Dauer einer entsprechend geringeren Vergütung und nicht auf die Dauer der im Übrigen bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Leistung einer Arbeitsvergütung abzielt.