LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2012
5 Sa 143/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2034/10

Unbegründete Zahlungsklage einer Heilpraktikerin bei fehlendem Arbeitsverhältnis aufgrund noch nicht eingerichteter Betriebsstätte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 143/11

DRsp Nr. 2012/10698

Unbegründete Zahlungsklage einer Heilpraktikerin bei fehlendem Arbeitsverhältnis aufgrund noch nicht eingerichteter Betriebsstätte

1. Die notwendige Vereinbarung über die Erbringung der Arbeitsleistung liegt dann vor, wenn die Arbeitgeberin eine Arbeitszusage durch die Arbeitnehmerin angenommen hat oder sie auf ihren Antrag hin erfolgt; die Zusage kann auch in der Vornahme selbst liegen. 2. Lässt sich bei streitigem Parteivortrag nicht feststellen, welche Vereinbarung etwa über die Länge der Arbeitszeit getroffen wurde, kommt der monatelangen tatsächlichen Durchführung ein erhebliches Gewicht für die Auslegung der zugrundeliegenden Absprachen zu; einer ausdrücklichen Vergütungsabrede bedarf es nicht, da § 612 Abs. 1 BGB als Auffangtatbestand (mit bereicherungsrechtlichen Elementen) bei der Erbringung von Dienstleistungen, die nur gegen Vergütung zu erwarten sind, derjenigen, die sie ohne vertragliche Vergütungsabrede leistet, zu einem vertraglichen Vergütungsanspruch verhilft.