Die Berufung Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.11.2010 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger Zahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen.
Der Kläger ist seit November 1995 bei der Beklagten als Maschinenreiniger im Z Druckzentrum beschäftigt. Er reinigt mit Hilfe von Putzlappen und verschiedenen Geräten Maschinen. Bei seiner Tätigkeit trägt er einen unbeschichteten "Blaumann", Sicherheitsschuhe, Handschuhe und zeitweise eine Schutzbrille.
Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19.06.1996 (Bl. 8 d. A.) erhält der Kläger den "Tariflohn des Gebäudereinigerhandwerks" ab 01.07.1996 in Höhe von 13,98 DM, Erschwerniszulage von 2,80 DM sowie eine außerordentliche Zulage von 0,27 DM, also insgesamt 17,50 DM. Darüber hinaus gelten nach diesem Vertrag "....die tariflichen Bestimmungen des Gebäudereinigerhandwerks....".
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