LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.09.2010
7 Sa 1878/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 800/09

Unbegründete Zahlungsklage bei Anknüpfung arbeitsvertraglicher Tantiemezusage an Dividendenausschüttung durch Muttergesellschaft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.09.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1878/09

DRsp Nr. 2011/7742

Unbegründete Zahlungsklage bei Anknüpfung arbeitsvertraglicher Tantiemezusage an Dividendenausschüttung durch Muttergesellschaft

Ist die Zahlung einer Tantieme arbeitsvertraglich an die Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre der Muttergesellschaft geknüpft, unterliegt die Zahlung einer objektiv feststellbaren und vom Willen der Arbeitgeberin unabhängigen Tatsache; versieht die Arbeitgeberin ab dem Jahr 2004 ihre Zahlungsmitteilungen nicht mehr mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Dividendenausschüttung, ändert sich diese Zahlungsvoraussetzung nicht, wenn sie weder im Wege der betrieblichen Übung noch im Wege der konkludenten Vertragsänderung entfällt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. November 2009 - 9 Ca 800/09 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger für das Geschäftsjahr 2008 eine Tantiemezahlung zusteht.

Die Beklagte bietet als Tochtergesellschaft der A an. Der Kläger ist seit dem 01. Januar 1993 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin, der B beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt das Einstellungsschreiben vom 01. Oktober 1992 zu Grunde, in dem die Beklagte u. a. mitteilte: