LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.02.2004
21 Sa 78/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 5 ; BPersVG § 79 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 368
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7/03

Unbegründete Weiterbeschäftigungsklage bei weiterer Kündigung - unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Änderung des Anforderungsprofils an eingerichtetem Arbeitsplatz

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 21 Sa 78/03

DRsp Nr. 2004/19046

Unbegründete Weiterbeschäftigungsklage bei weiterer Kündigung - unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Änderung des Anforderungsprofils an eingerichtetem Arbeitsplatz

1. Die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses begründet ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses, das in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt überwiegt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht.2. Hat ein Gericht für Arbeitssachen festgestellt, dass eine bestimmte Kündigung unwirksam ist, und hat es deshalb den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verurteilt, kann eine danach ausgesprochene Kündigung den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers beenden, wenn diese zu einer Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führt, die derjenigen entspricht, welche vor Verkündung des Urteils bestanden hat, welches die Unwirksamkeit der ersten Kündigung festgestellt hat.