LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.04.2009
8 Sa 719/08
Normen:
ZPO § 717 Abs. 2; ZPO § 767 Abs. 2; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 501/07

Unbegründete Vollstreckungsgegenklage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung; Ausschluss des Erfüllungseinwands

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 719/08

DRsp Nr. 2009/22988

Unbegründete Vollstreckungsgegenklage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung; Ausschluss des Erfüllungseinwands

1. Der Erfolg eines nach Beendigung der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Bereicherungsanspruchs wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge (verlängerte Vollstreckungsgegenklage) hängt davon ab, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsgegenklage begründet gewesen ist; andernfalls erfolgt die Leistung der Schuldnerin an die Gläubiger mit Rechtsgrund. 2. Steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils fest, dass die Schuldnerin den Gläubigern zur Zahlung verpflichtet ist, kann die Schuldnerin nur unter den Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO einwenden, in Wirklichkeit zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein; nur so wird das mit der Rechtskraft nicht zu vereinbarende Ergebnis vermieden, das der den Gläubigern bereits endgültig bereits zuerkannte Anspruch im Rahmen der Vollstreckung erneut überprüft und festgestellt werden muss. 3. Mit der Einwendung, dass die Forderungen bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfüllt gewesen sind, ist die Schuldnerin nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen; der in § 767 Abs. 2 ZPO normierte Ausschluss von Einwendung greift selbst dann ein, wenn der Einwand im vorausgegangenen Verfahren zwar vorgebracht, vom Gericht aber nicht berücksichtigt wurde.