LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.02.2012
10 Sa 550/11
Normen:
BGB § 294; BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 673/11

Unbegründete Verzugslohnklage bei krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit eines ungelernten Chemiearbeiters

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 550/11

DRsp Nr. 2012/6594

Unbegründete Verzugslohnklage bei krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit eines ungelernten Chemiearbeiters

1. Die Arbeitgeberin kommt nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu verrichten. 2. Ist der Arbeitnehmer als "Chemiearbeiter" eingestellt worden, obliegt es nach § 106 Satz 1 GewO der Arbeitgeberin, den Inhalt der zu leistenden Arbeit näher zu bestimmen; erst die durch die wirksame Ausübung des Direktionsrechts näher bestimmte Tätigkeit ist die im Sinne des § 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung. 3. Ist die Arbeitspflicht des Beschäftigten arbeitsvertraglich nicht auf eine genau bestimmte Tätigkeit begrenzt (konkretisiert), kann ihm die Arbeitgeberin jede Tätigkeit übertragen, die den Merkmalen seiner Entgeltgruppe entspricht. 4. Maßgebend für die Frage, welchen Inhalt eine vertragliche Vereinbarung hat, ist nicht die Erwartung einer Partei; Willenserklärungen sind aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen, so dass der Arbeitnehmer wissen muss, dass er als ungelernter Arbeiter grundsätzlich verpflichtet ist, jede ihm zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen seiner Entgeltgruppe entspricht.