LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.02.2011
10 Sa 163/10
Normen:
BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 33/09

Unbegründete Verzugslohnklage bei krankheitsbedingter Leistungsfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 163/10

DRsp Nr. 2011/7625

Unbegründete Verzugslohnklage bei krankheitsbedingter Leistungsfähigkeit

1. Der Annahmeverzugslohnanspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zur Leistung der vertragsgemäßen Arbeit (auch in einer Kurzarbeitsperiode) überhaupt in der Lage war. 2. Das Angebot des Arbeitnehmers, Akkordarbeit zu verrichten, versetzt die Arbeitgeberin nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit des Angebots krankheitsbedingt außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 9. Februar 2010, Az.: 4 Ca 33/09, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis zum 30.10.2009.