LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2009
11 Sa 616/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 615 Satz 1; KSchG § 4 Satz 1; KSchG § 7; TzBfG § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1132/08

Unbegründete Verzugslohnansprüche bei unterlassener Kündigungsschutzklage gegen unwirksame Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses; Geltendmachung unwirksamer Kündigung durch fristgemäße Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 616/08

DRsp Nr. 2009/6980

Unbegründete Verzugslohnansprüche bei unterlassener Kündigungsschutzklage gegen unwirksame Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses; Geltendmachung unwirksamer Kündigung durch fristgemäße Kündigungsschutzklage

1. Verzugslohnansprüche aufgrund einer unwirksamen Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses sind unbegründet, wenn der Arbeitnehmer es unterlässt, durch fristgemäße Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht. 2. Ist die Kündigung ausgeschlossen (etwa gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG), hat das Gericht nicht zu klären, wann das Arbeitsverhältnis aufgrund der konkreten Kündigung sein Ende findet, da die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zu beenden, nicht eröffnet ist. 3. Nicht jede Missachtung gesetzlicher Regelungen (etwa des § 15 Abs.3 TzBfG) ist zugleich ein Verstoß gegen Treu und Glauben; ist die Kündigung wegen § 15 Abs. 3 TzBfG ausgeschlossen, handelt es sich insoweit um einen sonstigen Unwirksamkeitsgrund im Sinne von § 4 Satz 1 KSchG, der innerhalb der 3-Wochen-Frist geltend zu machen ist.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.09.2008, Az: 3 Ca 1132/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 615 Satz 1; KSchG § 4 Satz 1; § ;