LAG Hamm - Urteil vom 16.07.2010
10 Sa 291/10
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 107 Abs. 1 S. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 934/09

Unbegründete Vergütungsklage eines in den Wirtschaftsausschuss entsandten Betriebsratsmitgliedes für die Zeit der Teilnahme an betriebsinterner EDV-Schulung; fehlender Schulungsbedarf bei einschlägigen Vorkenntnissen und Erfahrungen

LAG Hamm, Urteil vom 16.07.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 291/10

DRsp Nr. 2010/17805

Unbegründete Vergütungsklage eines in den Wirtschaftsausschuss entsandten Betriebsratsmitgliedes für die Zeit der Teilnahme an betriebsinterner EDV-Schulung; fehlender Schulungsbedarf bei einschlägigen Vorkenntnissen und Erfahrungen

1. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen ist für die Betriebsratsarbeit dann erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können; hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann. 2. Das gilt auch für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die zugleich Betriebsratsmitglieder sind; haben Wirtschaftsausschussmitglieder nicht die erforderlichen Kenntnisse, die für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss erforderlich sind, kann ihnen die erforderlichen Kenntnisse durch Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG vermittelt werden.