Unter Berufung darauf, dass zwischen ihr und der Beklagten (auch) in der Zeit ab dem 01.01.2004 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat bzw. besteht, beansprucht die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Vergütungen wie folgt:
1. für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.03.2006:
EUR 19.107,00 brutto nebst Zinsen,
2. für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.12.2006:
EUR 33.785,50 brutto nebst Zinsen und
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