LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.01.2008
3 Sa 510/07
Normen:
BGB § 164 § 167 § 177 Abs. 1 § 812 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 42/07

Unbegründete Vergütungsklage bei fehlendem Nachweis einer Bevollmächtigung des Vertragspartners

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 510/07

DRsp Nr. 2008/14644

Unbegründete Vergütungsklage bei fehlendem Nachweis einer Bevollmächtigung des Vertragspartners

1. Eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es vor Vertragsschluss wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist; das Verhalten des Vertretenen nach Vertragsschluss kann nur unter dem Gesichtspunkt einer (eventuellen) Genehmigung des Vertrages rechtlich bedeutsam sein. 2. Eine Anscheinsvollmacht ist insbesondere dann zu bejahen, wenn es sich um länger dauernde oder häufig wiederkehrende Verhaltensweisen handelt; auch in diesem Zusammenhang kann nur ein solches Verhalten von Bedeutung sein, das vor dem Zeitpunkt zu Tage getreten ist, zu dem die Unterschrift unter den Vertragstext gesetzt wurde.

Normenkette:

BGB § 164 § 167 § 177 Abs. 1 § 812 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Unter Berufung darauf, dass zwischen ihr und der Beklagten (auch) in der Zeit ab dem 01.01.2004 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat bzw. besteht, beansprucht die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Vergütungen wie folgt:

1. für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.03.2006:

EUR 19.107,00 brutto nebst Zinsen,

2. für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.12.2006:

EUR 33.785,50 brutto nebst Zinsen und