LAG Köln - Urteil vom 13.08.2008
7 Sa 1256/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5347/06

Unbegründete Verdachtskündigung wegen Fehlbuchungen im Gastronomiebereich

LAG Köln, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 1256/07

DRsp Nr. 2009/13509

Unbegründete Verdachtskündigung wegen Fehlbuchungen im Gastronomiebereich

1. Eine sog. Verdachtskündigung kommt nur in Betracht, wenn der auf objektiven Tatsachen beruhende Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der betroffene Arbeitnehmer das ihm zur Last gelegte Verhalten tatsächlich begangen hat, nur geringfügig hinter dem Grad der Gewissheit zurückbleibt. 2. Eine Verdachtskündigung scheidet daher von vornherein aus, wenn objektive Indizien die Möglichkeit offenlassen, dass die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat in Wirklichkeit gar nicht begangen wurde oder dafür statt des Angeschuldigten auch andere Personen ernsthaft in Frage kommen. 3. Beispielsfall einer nach diesen Grundsätzen unwirksamen Verdachtskündigung aus der Gastronomiebranche.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2007 in Sachen 10 Ca 5347/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin hin wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

Die Kosten der Anschlussberufung hat ebenfalls die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: