LAG Niedersachsen - Beschluss vom 20.03.2009
10 TaBV 71/08
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Fundstellen:
LAGE § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 03.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 19/07

Unbegründete Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Materialentnahmen bei zweitinstanzlichem Freispruch im Strafverfahren; Nebentätigkeit als Kündigungsgrund

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 71/08

DRsp Nr. 2009/13452

Unbegründete Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Materialentnahmen bei zweitinstanzlichem Freispruch im Strafverfahren; Nebentätigkeit als Kündigungsgrund

1. Wird ein Verdächtiger im Strafverfahren wegen mangelnder Beweise freigesprochen, ist der Arbeitgeberin nicht grundsätzlich die Möglichkeit abgeschnitten, gleichwohl wegen Verdachts wirksam zu kündigen; da der Freispruch mangels Beweises den Verdacht gegen den Arbeitnehmer jedoch entkräften kann, ist in diesem Falle besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Dringlichkeit des Verdachts und die Erschütterung des Vertrauens der Arbeitgeberin noch ausreichen, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. 2. Die durch Videoaufnahmen belegte Entnahme von Gegenständen aus einem Lager kann eine außerordentliche Verdachtkündigung nicht begründen, wenn die Materialentnahme durch Monteure als solche betrieblich kein unüblicher Vorgang ist und für den späteren Verbleib der Gegenstände mehrere Erklärungsmöglichkeiten bestehen. 3. Die Ausübung einer Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ist grundsätzlich erlaubt; will eine Arbeitgeberin eine Nebentätigkeit zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nehmen, müssen besondere Umstände hinzutreten, wie etwa Wettbewerbshandlungen oder die Ausübung während der Arbeitszeit.

Tenor: