LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2012
10 Sa 419/11
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; AGG § 3 Abs. 3; HGB § 65; HGB § 87 Abs. 2; HGB § 87 c Abs. 2; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2078/10

Unbegründete Stufenklage bei Ausschluss von Hilfsansprüchen aufgrund arbeitsvertraglicher Ausschlussklausel; unbegründete Schadensersatzklage bei unzureichender Begründung einer Schikanierung am Arbeitsplatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 419/11

DRsp Nr. 2012/6615

Unbegründete Stufenklage bei Ausschluss von Hilfsansprüchen aufgrund arbeitsvertraglicher Ausschlussklausel; unbegründete Schadensersatzklage bei unzureichender Begründung einer Schikanierung am Arbeitsplatz

1. Sind nach der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel "alle übrigen beiderseitigen Ansprüche jeglicher Art aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit" geltend zu machen, sind von Wortlaut und Sinn der Klausel auch Hilfsansprüche erfasst (wie etwa die Rechte auf Auskunft und Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB); auch vorsätzliche Vertragsverletzungen sind nicht aus dem Anwendungsbereich der Klausel herauszunehmen. 2. Die Regelung des § 87 Abs. 2 HGB für Handelsvertreter gilt nicht für Arbeitsverhältnisse; § 65 HGB nimmt Bezug auf § 87 Abs. 1 und 3 sowie auf §§ 87a bis 87c HGB, nicht aber auf § 87 Abs. 2 HGB, so dass bei einem Arbeitnehmer (anders als beim Handelsvertreter) die Zuweisung eines bestimmten Bezirks oder eines bestimmten Kundenkreises allein nicht zum Entstehen eines Anspruchs auf Bezirksprovision führt.