LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.06.2010
6 Sa 271/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 19555/08

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zu planmäßigem Verhalten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 271/10

DRsp Nr. 2010/20836

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zu planmäßigem Verhalten

Es kann nicht von sog. Mobbing gesprochen werden, wenn auch eine Gesamtschau nicht erkennen lässt, dass zum Teil Jahre auseinander liegende Vorgänge in einem inneren Zusammenhang gestanden und dazu gedient haben oder auch nur geeignet waren, die Würde des Arbeitnehmers zu verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld zu schaffen, wie in § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes als Voraussetzung einer Benachteiligung in Form der Belästigung für spezielle Diskriminierungsmotive umschrieben ist, was sich aber auch auf jede Form von Mobbing übertragen lässt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06. November 2009 - 6 Ca 19555/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847;

Tatbestand:

Die am .... 1964 geborene Klägerin steht seit dem 1. Januar 1992 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Ihr Gehalt als Senior Consultant belief sich zuletzt auf 5.683,50 € brutto monatlich.