1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.8.2009, AZ: 1 Ca 197/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1. streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen Unterlassungsanspruch der Klägerin sowie über einen von dieser geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Erstinstanzlich hat die Klägerin diese Ansprüche auch gegenüber der Beklagten zu 2. erhoben. Beide Beklagten haben erstinstanzlich im Wege der Widerklage gegen die Klägerin einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt:
1. die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, gegenüber der Beklagten zu 2. Behauptungen mit dem Inhalt aufzustellen, sie erhalte anonyme Telefonanrufe und gleichzeitig zu behaupten, dass die Anrufe von der Klägerin geführt oder aber von der Klägerin veranlasst worden zu seien.
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