LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.06.2010
12 Sa 320/10
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 9056/09

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Arbeitsunfalls bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 320/10

DRsp Nr. 2010/20829

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Arbeitsunfalls bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

1. Allein der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften indiziert kein vorsätzliches Verhalten der Arbeitgeberin; ein Arbeitsunfall ist nur dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn er gewollt und für den Fall seines Eintritts gebilligt wird. 2. Die vorsätzliche Pflichtverletzung mit einer ungewollten Unfallfolge ist mit einem gewollten Arbeitsunfall nicht gleich zu setzen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.01.2010 - 6 Ca 9056/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 104 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers aufgrund eines erlittenen Arbeitsunfalls.