LAG Hamm - Urteil vom 21.02.2008
8 Sa 1896/07
Normen:
BGB § 253 § 280 § 823 ; ZPO § 533 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 495
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 664/07

Unbegründete Schmerzensgeldklage bei Beauftragung eines Schriftsachverständigen zur Klärung der Urheberschaft eines Schreibens - unzulässige Berufung bei erstmaligem Vorbringen in der Berufungsinstanz

LAG Hamm, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 1896/07

DRsp Nr. 2008/14349

Unbegründete Schmerzensgeldklage bei Beauftragung eines Schriftsachverständigen zur Klärung der Urheberschaft eines Schreibens - unzulässige Berufung bei erstmaligem Vorbringen in der Berufungsinstanz

1. Bezieht sich die Beauftragung eines Schriftsachverständigen allein auf die Frage der Urheberschaft eines Schreibens (zum Abgleich mit vorhandenen Schreiben) und ist sie nicht (wie bei einem graphologischen Gutachten) auf die Beurteilung der Persönlichkeit gerichtet, besteht kein Anlass, vorab das Einverständnis des Arbeitnehmers einzuholen oder diesen hiervon zu unterrichten.2. Wird das Berufungsgericht durch das erstmals erhobene zweitinstanzlichen Vorbringen mit einem vollkommen neuen Lebenssachverhalt konfrontiert, liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung im zweiten Rechtszuge gemäß § 533 ZPO nicht vor; insoweit ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

BGB § 253 § 280 § 823 ; ZPO § 533 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage nimmt der Kläger den Beklagten zu 1) als vorgesetzten Arbeitskollegen und den Beklagten zu 2) als Arbeitgeber auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzung in Anspruch.