LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.06.2008
10 Sa 699/07
Normen:
TVAL II § 22 Ziff. 1 § 49 Ziff. 2 b ; BGB § 195 § 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1 § 217 § 249 § 276 Abs. 1 § 280 Abs. 1 § 297 § 404 § 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 § 823 Abs. 2 ; SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 287 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 806/07

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Nichtzuweisung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes - kein Annahmeverzug bei Nichzuweisung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes - keine Verjährungsunterbrechung durch vorbereitende Beschäftigungsklage - Ausschlussfristen bei offener Sicherungsabtretung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 699/07

DRsp Nr. 2008/14866

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Nichtzuweisung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes - kein Annahmeverzug bei Nichzuweisung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes - keine Verjährungsunterbrechung durch vorbereitende Beschäftigungsklage - Ausschlussfristen bei offener Sicherungsabtretung

1. Für Ansprüche aus Annahmeverzug ist es unerheblich, ob die Arbeitgeberin gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 SGB IX verpflichtet ist, deren Arbeitsplatz und die Arbeitsaufgabe so zu gestalten, dass eine behinderungsgerechte Beschäftigung möglich wird.2. Ist ein schwerbehinderter Arbeitnehmer oder ein Gleichgestellter außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, gerät die Arbeitgeberin nicht mit der Annahme der Dienste in Verzug; nur wenn die Arbeitgeberin ihren Verpflichtungen nach § 81 Abs. 4 SGB IX schuldhaft im Sinne des § 276 BGB nicht nachkommt, ist sie dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz wegen entgangener Vergütung verpflichtet.