LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2009
2 Sa 475/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 246; StGB § 263; StGB § 266; ZPO § 286; ZPO § 288; ZPO § 290;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1883/07

Unbegründete Schadensersatzklage gegen einen Buchhalter wegen Unterschlagung; unsubstantiierte Darlegungen zum schädigenden Verhalten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 475/08

DRsp Nr. 2009/10701

Unbegründete Schadensersatzklage gegen einen Buchhalter wegen Unterschlagung; unsubstantiierte Darlegungen zum schädigenden Verhalten

1. Hat der Arbeitnehmer bestritten, Barentnahmen vermerkt zu haben, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden haben, ist es Sache der Arbeitgeberin, im Einzelnen Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass Barentnahmen in Wirklichkeit nicht stattgefunden haben; fehlt insoweit der Hinweis der Arbeitgeberin, dass etwa für derartige Barentnahmen Belege nicht vorhanden sind oder vorhandene Belege nicht vom Empfänger der Beträge kenntlich gemacht worden sind, reicht die bloße Behauptung, Barentnahmen seien in Wirklichkeit nicht vorgenommen worden, nicht aus, substantiiert einen Schadenersatzanspruch zu begründen.