LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2011
5 Sa 688/10
Normen:
BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 780; BGB § 781; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2139/08

Unbegründete Schadensersatzklage gegen Arbeitgeberin wegen Schäden am Umzugsgut

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 688/10

DRsp Nr. 2011/17377

Unbegründete Schadensersatzklage gegen Arbeitgeberin wegen Schäden am Umzugsgut

1. Die arbeitsvertragliche Übernahme der Umzugskosten verpflichtet die Arbeitgeberin nicht zur Durchführung des Umzugs; daran ändert auch die direkte Beauftragung einer Spedition nichts, da die Auftragserteilung nicht als ein an den Arbeitnehmer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Frachtvertrages oder als Abgabe einer Garantieerklärung bewertet werden kann. 2. Eine von der Arbeitgeberin beauftragte Spedition ist nicht Verrichtungsgehilfe der Arbeitgeberin; Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist nur, wer von den Weisungen der Geschäftsherrin abhängig ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 16.11.2010 - 11 Ca 2139/08 -wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 780; BGB § 781; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Schadensersatzansprüche gegenüber seinem vormaligen Arbeitgeber, der Beklagten, zustehen, die verursacht durch seinen beruflich bedingten Umzug entstanden sein sollen.