LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.01.2009
5 Sa 112/08
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2; AGG § 3 Abs. 3; BGB § 31; BGB § 89; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253; BGB § 278; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BAT-O § 12; TVL § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 293/07

Unbegründete Schadensersatzklage eines Dezernenten wegen Mobbing bei grenzwertiger Personalführung durch Vorgesetzte - keine Haftung des Arbeitgebers für Anpassungsschwierigkeiten in veränderter Arbeitssituation

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 112/08

DRsp Nr. 2009/5795

Unbegründete Schadensersatzklage eines Dezernenten wegen Mobbing bei grenzwertiger Personalführung durch Vorgesetzte - keine Haftung des Arbeitgebers für Anpassungsschwierigkeiten in veränderter Arbeitssituation

1. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer gezielt herabgesetzt, gekränkt oder gedemütigt wird; die dafür erforderliche feindliche Einstellung gegenüber dem Opfer der Attacke kann offen zu Tage treten oder sich lediglich indirekt aus der Zusammenschau mehrerer unauffälliger Maßnahmen ergeben, wobei dann in Anlehnung an § 3 Abs. 3 AGG die Feststellung entscheidend ist, dass durch den oder die Handelnden ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wurde. 2. Der Arbeitgeber haftet dem betroffenen Arbeitnehmer gegenüber gemäß § 278 BGB für schuldhaft begangene Persönlichkeitsrechts- oder Gesundheitsverletzungen durch von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzte andere Arbeitnehmer und Vorgesetzte; als Erfüllungsgehilfen in diesem Sinne sind insbesondere die Vorgesetzten des Arbeitnehmers anzusehen.