LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.01.2009
5 Sa 86/08
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2; AGG § 3 Abs. 3; BGB § 31; BGB § 89; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253; BGB § 278; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1189/07

Unbegründete Schadensersatzklage einer Lehrerin wegen Mobbing bei kritikwürdiger Personalführung durch Vorgesetzte

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 86/08

DRsp Nr. 2009/5794

Unbegründete Schadensersatzklage einer Lehrerin wegen Mobbing bei kritikwürdiger Personalführung durch Vorgesetzte

1. Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, haben keine Bedeutung für die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts; die kritischen Verhaltensweisen sind aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise und ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der betroffenen Arbeitnehmerin zu bewerten. 2. Da die Kunst der Personalführung leider von den meisten Personalvorgesetzten nicht fehlerfrei beherrscht wird, kann von Fehlern in der Führung des untergebenen Personals nicht ohne Weiteres auf eine feindliche Einstellung gegenüber der untergebenen Arbeitnehmerin geschlossen werden; typische Schwächen der Personalführung, die auftreten, weil Vorgesetzte auch keine perfekten Menschen sind, die stets fehlerfrei führen, sind nicht geeignet, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen.

Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1; GG Art. 2; AGG § 3 Abs. 3; BGB § 31; BGB § 89; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253; BGB § 278; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand: