LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.01.2009
2 Sa 481/08
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 108 Abs. 1; SGB VII § 110 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1897/07

Unbegründete Schadensersatzklage einer Krankenpflegerhelferin bei Hepatitis-C-Erkrankung; Haftungsprivileg der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 481/08

DRsp Nr. 2009/10703

Unbegründete Schadensersatzklage einer Krankenpflegerhelferin bei Hepatitis-C-Erkrankung; Haftungsprivileg der Arbeitgeberin

1. Der Vorsatz muss sich sowohl auf die Handlung als auch auf den eingetretenen Schaden beziehen; das Haftungsprivileg der §§ 104 ff SGB VII entfällt nicht bereits dann, wenn der Vorsatz des Schädigers sich auf das haftungsbegründende Verhalten bezieht. 2. Bei der Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch hat der Gesetzgeber für den Anspruch der Geschädigten eine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage weder in den neuen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck gebracht noch beabsichtigt; lediglich für die Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger ist eine vom bisherigen Rechtszustand abweichende Regelung getroffen worden.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.07.2008 - 3 Ca 1897/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 108 Abs. 1; SGB VII § 110 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand: