LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.03.2015
5 Sa 250/14
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 373; ZPO § 403;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 816/13

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitgebers bei unzureichendem Nachweis einer vorsätzlichen Sachbeschädigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 250/14

DRsp Nr. 2015/7766

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitgebers bei unzureichendem Nachweis einer vorsätzlichen Sachbeschädigung

Kommt der Kfz-Sachverständige in seiner abschließenden Beurteilung des Geschehens zu dem Ergebnis, dass die am Kundenfahrzeug entstandenen Schäden nicht bei einem "normalen" fachgerechten Scheibenumbau und auch nicht bei einem "Durchfädeln" entstanden sein können und dass das Ausmaß der Schäden (Deformationen des Blechs und Kratzspuren im Lack) auf eine vorsätzliche Schadensverursachung schließen lässt, ist dem Arbeitgeber der erforderliche Beweis für seine Behauptung, dass der Arbeitnehmer das Kundenfahrzeug beim Scheibenwechsel (vorsätzlich) beschädigt hat, nicht gelungen, wenn ein als Zeuge vernommener Arbeitskollege die deutlichen Beschädigungen an der Karosserie beim Einsetzen der neuen Scheibe nach eigenem Bekunden nicht bemerkt hat, obwohl sie ihm hätten auffallen müssen, und seine Aussage im Hinblick auf die vorsätzliche Schadensverursachung durch Gewalteinwirkung unergiebig bleibt.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 25. März 2014, Az. 4 Ca 816/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 373; ZPO § 403;

Tatbestand